Biskirchener Bahnen-Golf-Verein e.V.

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Vorstand:

Vorsitzender:

2. Vorsitzender

Schriftführer:

Klaus Friedrich

Kassenwart:

Hermann Oberding

Beisitzer:

 Torben Friedrich

Beisitzer:

Niels Klose

Beisitzer:

Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: ElkeElke Oberding

Beisitzer:

Raschke, Marites


 

 

Satzung

Satzung

des Vereins

 

 

§ 1     NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR

 

1.  Der Verein führt den Namen „Biskirchener Bahnen-Golf-Verein“ und hat seinen Sitz in 35638 Leun-Biskirchen. Er wurde am 28. September 1998 gegründet und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen werden.

 

2.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2     ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT

 

1. Vereinszweck ist die Förderung des Bahnengolfsports.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

 

-     Bereitstellen von Trainingsmöglichkeiten

-     Beteiligung und Durchführung an Turnieren und Meisterschaften

-     Förderung der Jugend im sportlichen und jugendpflegerischen Bereich

-     Ausbildung und Förderung von Mitarbeitern, Übungsleitern, Jugendleitern und Schiedsrichtern

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der gültigen Form.

 

 

2.  Der Verein erkennt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im LANDESSPORTBUNDHESSENE.V. für sich und seine Vereinsmitglieder vorbehaltlos die Satzung des LSBH und die Satzung des für ihn zuständigen Fachverbandes an.

 

§ 3     MITTELVERWENDUNG

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4     MITGLIEDSCHAFT

 

1.  Der Verein führt als Mitglieder:

 

-ordentliche Mitglieder

-Ehrenmitglieder

             

2.  Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.

 

3.  Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen.

     Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.

 

4.  Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

 

5.  Die Mitgliedschaft endet:

a)    durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluß eines Quartals zulässig und spätestens 2 Wochen zuvor zu erklären ist;

        

b)    durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat;

        

c)    durch Ausschluß bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Auschlußbeschluß ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekanntzugeben. Gegen den Auschlußbeschluß kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.

 

6.  Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.

 

7.  Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest.

 

§ 5     ORGANE DES VEREINS

 

  Die Organe des Vereins sind:

  a) die Mitgliederversammlung

  b) der Vorstand

     

 


 

 

§ 6     MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

1.    Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.

      

2.    Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den drei ersten Monaten des Kalenderjahres stattfinden.

        

3.    Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher durch öffentliche Einladung in den Leuner Nachrichten zu erfolgen.

        

4.    Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.

        

5.    Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefaßten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

        

6.    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt (Enthaltungen zählen nicht mit).

        

7.    Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

        

8.    Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

        

9.    Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den ordentlichen.

 

§ 7     DER VORSTAND

 

1.  Der Vorstand besteht aus:

     der/dem 1. Vorsitzenden;

     der/dem 2. Vorsitzenden;

     dem/der Schriftführer/in;

     der/dem Kassierer/in

bis zu 5 Beisitzer/innen

 

2.  Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.

 

3.  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind

     der/dem 1. Vorsitzenden;

     der/dem 2. Vorsitzenden;

     dem/der Schriftführer/in;

     der/dem Kassierer/in

     Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

 

4.  Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 2 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.

 

5.  Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluß aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.

 

 

 

 

§ 8     ORDNUNGEN

 

1.  Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins.

 

2.  Außerdem sind Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Fachverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.

 

3.  Die unter 1. und 2. aufgeführten Ordnungen sind  n i c h t  Bestandteil dieser Satzung.

 

 

§ 9     AUFLÖSUNGSBESTIMMUNG

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Landessportbund Hessen e. V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

 

Leun-Biskirchen, den 28. September 1998

 

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Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung regelt die detaillierte Auslegung der Satzung, insbesondere:

 

  1. Durchführung und Bestimmungen der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen
  2. Stimmrecht und Wahlordnung
  3. Aufgaben und Befugnisse der Vorstandsmitglieder
  4. Beiträge
  5. Ehrenordnung

 

 

 

1           Durchführung und Bestimmungen der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen

1.1          Durchführung von Mitgliederversammlungen

Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt grundsätzlich dem 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter. Wurde eine Mitgliederversammlung auf Grund § 37, Abs.2 BGB einberufen, so ist die Leitung dem ältesten anwesenden Mitglied zu übertragen. Dies gilt auch für den Fall, dass kein Mitglied des engeren Vorstandes bei der Mitgliederversammlung anwesend ist.

Bei Wahlvorgängen übernimmt der Vorsitzende des Wahlvorstandes die Leitung der Versammlung (näheres siehe Durchführung von Wahlen).

Der Versammlungsleiter hat die Versammlung spätestens 30 Minuten nach dem offiziellen Beginn (gemäß Einladung) zu eröffnen. Danach hat er festzustellen, ob die Versammlung gemäß Satzung beschlussfähig ist. Gleichzeitig ist er verpflichtet, die Tagesordnung zu verlesen. Rechtzeitig eingebrachte Anträge sind in die Tagesordnung auf zu nehmen. Die anwesenden Mitglieder sind zum Beschluss aufzurufen, ob die Tagesordnung wie verlesen durchgeführt werden soll. Falls kein anderer Beschluss gefasst wird, so ist die Tagesordnung entsprechend zu erledigen.

Grundsätzlich sind in jede Tagesordnung aufzunehmen:

Eröffnung und Begrüßung

Feststellung der Beschlussfähigkeit

Verlesung der Tagesordnung und Beschluss darüber

 

Zusätzlich bei ordentlichen Mitgliederversammlungen:

Bericht des 1 Vorsitzenden

Bericht des Sportwartes

Bericht des Kassenwartes

Bericht der Kassenprüfer

Beschluss über die Entlastung des Vorstandes

 

Bei Mitgliederversammlungen aufgrund § 37 BGB, sowie bei allen außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist grundsätzlich aufzunehmen:

 

Begründung für die Einberufung einer Mitgliederversammlung

 

Der Versammlungsleiter hat dafür zu sorgen, dass allen Mitgliedern, die etwas zur Sache sagen wollen, das Wort erteilt wird. Dies hat in der Reihenfolge der Wortmeldung zu erfolgen. Zwischenfragen und Zwischenrufe sind nur mit Zustimmung des Redners zulässig. Ist ein Antrag auf Schluss der Debatte gestellt, so darf der Versammlungsleiter nur noch einem Redner für und einem Redner gegen den Antrag das Wort erteilen. Das letzte Wort steht dem Antragsteller zu. Danach ist so fort eine Abstimmung durchzuführen.

Nicht fristgerecht eingebrachte Anträge können nur zur Erledigung kommen, wenn nicht 10 v.H. der anwesenden Mitglieder sich gegen einen Beschluss aussprechen.

 

1.2          Durchführung von Vorstandssitzungen

 

Vorstandssitzungen sind vom 1. Vorsitzenden oder seinen Vertreter einzuberufen. Die Einladungen sollen mindestens 24 Stunden vorher mündlich oder schriftlich erfolgen, Die Leitung der Vorstandssitzung hat der 1. Vorsitzende oder sein Vertreter. Vom Schriftführer oder seinem Vertreter ist ein Protokoll zu erstellen. Ein Protokoll der Vorstandssitzung ist jedem Vorstandsmitglied auszuhändigen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte plus eins seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Bei Vorstandssitzungen des Vorstandes gelten die parlamentarischen Regeln.

 

2           Stimmrecht und Wahlordnung

 

2.1          Stimmrecht der Mitglieder

Stimmberechtigt sind grundsätzlich alle Mitglieder, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht gilt als aberkannt, wenn das Mitglied gemäß § 104 BGB geschäftsunfähig ist.

Jeder Stimmberechtigte kann sein Recht nur ausüben durch Anwesenheit bei der Mitgliederversammlung oder in dem er spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung seinen Willen schriftlich beim Vorstand einreicht.

Bei Abstimmung über Beschlüsse, welche seine Person betreffen, oder welche eine von ihm geleitete Person betreffen, hat das Mitglied keine Stimme gemäß § 34 BGB.

 

2.2          Passives Wahlrecht bei Vorstandswahlen

Gewählt werden in den Vorstand kann jedes Mitglied, welches gemäß § 104, 106 und 114 BGB voll geschäftsfähig ist.

 

2.3          Wahlen

Wahlen erfolgen, wenn nur ein Vorschlag vorliegt, und kein Mitglied geheime Wahl fordert, durch Handzeichen. Vor jeder Wahl ist ein Wahlvorstand aus mind. 2 Personen zu bestellen. Der Vorsitzende des Wahlvorstandes über nimmt für den Zeitraum des Wahlvorgangs die Leitung der Sitzung. Der Wahlvorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung des Wahlvorgangs, Er hat alle Stimmen zu zählen und zu kontrollieren. Die Gültigkeit der Wahl ist von dem Wahlvorstand im Protokoll ausdrücklich zu bestätigen.

Der engere Verstand muss einzeln gewählt werden. Beisitzer können in einem Wahlgang gewählt werden, so fern kein Mitglied Einzelwahl fordert

Kassenprüfer sind für zwei Jahre zu wählen, wobei jährlich mindestens ein Kassenprüfer ausscheiden muss, Wiederwahl ist grundsätzlich nicht möglich.


 

3           Aufgaben und Befugnisse der Vorstandsmitglieder

 

3.1          Aufgaben der Vorstandsmitglieder

Sofern die Aufgaben des Vorstandes nicht einem bestimmten Vorstandsmitglied zuzuordnen sind, so ist eine Verteilung durch Vorstandsbeschluss vorzunehmen.

 

Die Aufgaben des Vorstandes sind:

Repräsentation des Vereins

Leitung und Führung des Vereins

Kassenführung

Durchführung des Schriftverkehrs

Fertigung von Niederschriften

Führung der Mitgliederkartei

Pressearbeit

Verwaltung des Minigolfplatzes

Verwaltung sonstigen Vereinsinventars

Archivierung von Vereinsunterlagen

Aufrechterhaltung  und Durchführung des Sportbetriebes

Durchführung von Veranstaltung die Minigolfsport dienen

 

3.2          Befugnisse der Vorstandsmitglieder

Alle Befugnisse gelten nur im Rahmen des Vereinsvermögens. Die Aufnahme von Krediten und Darlehen von mehr als den 200-fachen Jahresbeitrag eines passiven erwachsenen Mitgliedes bedürfen grundsätzlich eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

 

3.2.1          Der Vorstand gem. § 7 Absatz 1 der Satzung

Der Vorstand hat Verfügung über das gesamte Vermögen des Vereins. Bei Verfügung, welche das 200-fache des Jahresbeitrages eines erwachsenen passiven Mitgliedes übersteigt, ist zusätzlich der Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

 

3.2.2          Der Vorstand gemäß § 7 Absatz 3 der Satzung

3.2.2.1         Der 1. Vorsitzende kann über Ausgaben bis zum 5-fachen Jahresbeitrag eines erwachsenen passiven Mitgliedes ohne vorherigen Beschluss allein verfügen.

3.2.2.2         Alle anderen Mitglieder des Vorstandes gemäß § 7 Absatz 3 der Satzung können einzeln über den 2-fachen Jahresbeitrag eines erwachsenen passiven Mitgliedes ohne Beschluss verfügen.

3.2.2.3         Der gesamte Vorstand gemäß § 7 Absatz 3 der Satzung kann über Ausgaben bis zum 10-fachen Jahresbeitrag eines erwachsenen passiven Mitgliedes verfügen.

 

3.2.3          Ausnahmen

3.2.3.1         In Ausnahmefällen kann für von der Mitgliederversammlung festgelegte Zwecke die Befugnisse des Vorstandes ausgedehnt werden.

3.2.3.2         Der Kassenwart kann zur  Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes Minigolf erforderliche Ausgaben, insbesondere Wareneinkauf und Anschaffung von Bedarfsartikeln, bis zum 50 fachen Jahresbeitrages eines Mitgliedes tätigen.

 

Über alle Verfügungen sind dem Schatzmeister Belege vorzulegen. Insofern ein Originalbeleg (Rechnung/Kassenquittung) nicht vorhanden ist, muss ein Ersatzbeleg erstellt werden. Die sachliche Richtigkeit des Ersatzbeleges ist von zwei Mitgliedern des engeren Vorstandes zu bestätigen.


 

4           Beitragsordnung

 

4.1         Regelbeitrag

Monatsbeiträge werden im Rahmen der Beitragsordnung wie folgt  festgelegt:

Altersgruppe

0-6

7-14

15-18

19 u. Älter 

Passive

0,00

0,00

0,00

2,50

Aktive

0,00

2,50

2,50

5,00

 

4.2          Rabattsystem für Schüler und Familien

 

4.2.1          Schülerrabatt

4.2.1.1         Passive Mitglieder unter 21 Jahren, welche sich in Ausbildung befinden und keine eigene Einkünfte haben, zahlen keinen Beitrag

4.2.1.2         Aktive Mitglieder unter 21 Jahren, welche sich in Ausbildung befinden und keine eigenen Einkünfte haben, zahlen den Beitrag wie aktive Jugendliche.

 

Das Mitglied ist verpflichtet, den Nachweis unaufgefordert vorzulegen!

 

4.2.2          Familienrabatt:

4.2.2.1         Das Mitglied der Familie mit dem höchsten Mitgliedsbeitrag zahlt jeweils den vollen Beitragssatz!

 

4.2.2.2         Alle weiteren Mitglieder einer Familie zahlen jeweils nur 50 % des Beitrages. Zu einer Familie zählen:

 

Lebenspartner – Bedingung gleiche Anschrift!

Kinder  bis 21 Jahre mit gleicher Anschrift!

 

4.3          Mahnwesen

4.3.1          Mitglieder, welche ihrer Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht nachkommen, sind durch den Beschluss des Vorstandes aus dem Verein auszuschließen

4.3.2          Ob eine gerichtliche Eintreibung des rückständigen Beitrags erfolgen soll, ist im Einzelfall vom Vorstand zu beschließen, Dem ausgeschlossenen Mitglied ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen,


 

5           Ehrenordnung

 

5.1          Vereinsehrungen

Geehrt werden sollen Mitglieder nach 25, 40, 50 und 60 Jahren und anschließend nach je weiteren 5 Jahren Vereinszugehörigkeit

 

5.2          Geburtstage

Geburtstage der Mitglieder sollen vom 40. bis 70. Lebensjahr alle 10 Jahre und ab dem 70, Lebensjahr alle 5 Jahre bedacht werden.

 

5.3          Ehrenmitgliedschaft

5.3.1          Zu Ehrenmitgliedern werden alle Mitglieder ernannt die das 70 Lebensjahr vollendet haben und mindestens 25 Jahre Vereinsmitglied sind.

5.3.2          Zum Ehrenmitglied kann vom Vorstand nach Anhören der Mitgliederversammlung auch solche Personen ernannt werden, die sich um den Biskirchener Bahnen-Golf-Verein besondere Verdienste erworben haben.

 

5.4          Sonstige Anlässe

 

Hochzeit, Ehejubiläen

Geburt eines Kindes

Kommunion oder Konfirmation eines Mitgliedes

 

5.5          Todesfall

Einem verstorbenen Mitglied soll die letzte Ehre erwiesen werden.

 

 

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Geschichte

 

20 Jahre Biskirchener Bahnen-Golf-Verein e.V. 1998 – 2018

Geschichte des Biskirchener Miniaturgolfplatzes

 

Der Biskirchener Miniaturgolfplatz in den Ulmbachwiesen wurde bereits 1972 begonnen. Nach der Begradigung des Ulmbachbettes errichtete der Kur- und Verkehrsverein Biskirchen e.V. an der aufgefüllten Fläche eine Miniaturgolfanlage um den Ort noch attraktiver für den Fremdenverkehr zu machen.

Viele Jahre wurde die Anlage sorgsam von den Bewohnern der benachbarten Schlagmühle, den Ehel. Dieter Sauer und Erna Schorn verwaltet. Nach dem diese Ihre Tätigkeit aufgegeben hatten, hat der Verkehrsverein verschiedene Verwalter eingesetzt, was leider nicht immer positiv war. Erst Ende der achtziger Jahre beschloss der Verkehrsverein die Anlage zukünftig ehrenamtlich in Eigenregie zu verwalten. Minigolf war in den ganzen Jahren nur eine Freizeitattraktivität. Erst 1996 / 1997 kam die Idee auf, Minigolf auch als Sport zu betreiben. Durch Kontakte zu dem Wetzlarer Minigolf Club wurde schnell beschlossen, selbst Mitglied im Hessischen Bahnengolfverband zu werden um am Spielbetrieb teilnehmen zu können. Dies scheiterte jedoch an Sportbürokratie. 1998 wurde dann von einigen Mitgliedern des Kur- und Verkehrsvereins und einigen Minigolfbegeisterten der Biskirchener Bahnengolfverein gegründet, der bereits 1999 die Verwaltung der Anlage übernahm.

Es gelang dem kleinen Verein auch eine Mannschaft für den Spielbetrieb zu melden.

Leider konnte mangels aktiver Spieler von 2002 bis 2006 keine Mannschaft mehr gemeldet werden, was teilweise zum Erlahmen des Spielbetriebes führte. Doch unter dem Motto die Hoffnung stirbt zuletzt haben die Biskirchener Minigolfer stets weiter gemacht und immer wieder viel Zeit insbesondere in die Jugendarbeit gesteckt. Hier konnte mit der Hessenmeisterschaft in der Kategorie Schüler weiblich durch Michelle Heiselbetz auch der bisher größte Erfolg erreicht werden.  Neben dem sportlichen Engagement, schafft es der kleine Verein in Eigenverantwortung die Biskirchener Anlage, welche immer wieder Spuren ihres Alters zeigt auf einem angemessenen und für den Spielbetrieb geeigneten Niveau zu halten und die Anlage in Eigenregie zu betreiben. Der Verein ist ständig bemüht, neue Spieler für diesen zeitaufwendigen Sport zu gewinnen, die Anlage in den Ulmbachwiesen zu verbessern und auch neue aktive Mitglieder zu gewinnen die den Verein bei seinen Arbeiten und Aktivitäten zu unterstützen. Da die regelmäßige Teilnahme am Spielbetrieb auch mit erheblichen Kosten verbunden sind; Anfahrten zu Punktspielen von weit mehr als 100 Km sind in der untersten hessischen Spielklasse absolut normal, ist es dem Verein wichtig auch in Zukunft die von der Stadt gepachtete Anlage, welche zwischen Mai und September geöffnet ist, auch weiterhin in Eigenverantwortung zu betreiben um damit die Kosten des Sportes zu erwirtschaften 

Zum 20. Geburtstag des Vereins wird dieser erstmalig einen eigenen Minigolfball produzieren lassen und vertreiben. Auch soll im Jubiläumsjahr nach wieder ein Minigolfturnier für Publikumsspieler und Mannschaften durchgeführt werden!

 

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