Biskirchener
Bahnen-Golf-Verein e.V. |
||
|
||
|
||
|
||
|
||
Vorsitzender: |
2.
Vorsitzender |
Schriftführer: Klaus Friedrich |
Kassenwart: Hermann Oberding |
||
Beisitzer: Torben Friedrich |
Beisitzer: Niels Klose |
Beisitzer:
|
Beisitzer: Raschke, Marites |
||
Satzung
des Vereins
§ 1 NAME,
SITZ UND GESCHÄFTSJAHR
1. Der Verein führt den Namen „Biskirchener Bahnen-Golf-Verein“
und hat seinen Sitz in 35638 Leun-Biskirchen. Er wurde am 28. September 1998
gegründet und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen werden.
2. Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr
§ 2 ZWECK
UND GEMEINNÜTZIGKEIT
1.
Vereinszweck ist die Förderung des Bahnengolfsports.
Der Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere durch
-
Bereitstellen
von Trainingsmöglichkeiten
-
Beteiligung
und Durchführung an Turnieren und Meisterschaften
-
Förderung
der Jugend im sportlichen und jugendpflegerischen Bereich
-
Ausbildung
und Förderung von Mitarbeitern, Übungsleitern, Jugendleitern und
Schiedsrichtern
Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
“Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der gültigen Form.
2. Der Verein erkennt mit dem Erwerb der
Mitgliedschaft im LANDESSPORTBUND HESSEN E.V. für sich und seine
Vereinsmitglieder vorbehaltlos die Satzung des LSBH und die Satzung des für ihn
zuständigen Fachverbandes an.
§
3 MITTELVERWENDUNG
Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 MITGLIEDSCHAFT
1. Der Verein führt
als Mitglieder:
-ordentliche Mitglieder
-Ehrenmitglieder
2. Mitglied des
Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.
3. Der Antrag um Aufnahme
in den Verein hat schriftlich zu erfolgen.
Jugendliche im
Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen
Vertreter aufgenommen werden.
4. Der Vorstand
entscheidet über die Aufnahme.
5. Die Mitgliedschaft
endet:
a) durch Austritt, der nur
schriftlich für den Schluß eines Quartals zulässig
und spätestens 2 Wochen zuvor zu erklären ist;
b) durch Streichung aus
dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Zahlung der
Mitgliedsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese
Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein
gegenüber nicht erfüllt hat;
c) durch Ausschluß bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den
Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Der Auschlußbeschluß ist dem
Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekanntzugeben. Gegen den Auschlußbeschluß kann der Auszuschließende schriftlich die
nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.
6. Mit dem
Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem
Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen
werden.
7. Es ist ein Mitgliedsbeitrag
zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest.
§ 5 ORGANE DES
VEREINS
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§
6 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Die
Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
2. Die ordentliche
Mitgliederversammlung soll in den drei ersten Monaten des Kalenderjahres
stattfinden.
3. Die Einladung zu einer
Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher durch öffentliche
Einladung in den Leuner Nachrichten zu erfolgen.
4. Der Vorsitzende oder
sein Vertreter leiten die Versammlung.
5. Über die Versammlung
hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der
Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefaßten
Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
6. Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt
(Enthaltungen zählen nicht mit).
7. Satzungsänderungen
können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen
werden.
8. Über die Auflösung des
Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der
abgegebenen Stimmen.
9. Außerordentliche
Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder
auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder.
Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den
ordentlichen.
§ 7 DER VORSTAND
1. Der Vorstand besteht
aus:
der/dem 1.
Vorsitzenden;
der/dem 2.
Vorsitzenden;
dem/der
Schriftführer/in;
der/dem
Kassierer/in
bis zu 5
Beisitzer/innen
2. Der Vorstand
beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
3. Vorstand im Sinne
des § 26 BGB sind
der/dem 1.
Vorsitzenden;
der/dem 2.
Vorsitzenden;
dem/der
Schriftführer/in;
der/dem
Kassierer/in
Hiervon sind
jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
4. Die Wahl des
Vorstandes erfolgt für 2 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines
anderen Vorstandes im Amt.
5. Beim Ausscheiden
von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten
Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluß aus der
Reihe der Mitglieder ergänzen.
§ 8 ORDNUNGEN
1. Der Vorstand
beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des
Vereins.
2. Außerdem sind
Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der
zuständigen Fachverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.
3. Die unter 1. und
2. aufgeführten Ordnungen sind n i c h
t Bestandteil dieser Satzung.
§ 9 AUFLÖSUNGSBESTIMMUNG
Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das Vermögen an den Landessportbund Hessen e. V. der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Leun-Biskirchen, den 28. September 1998
Die Geschäftsordnung regelt die detaillierte Auslegung der Satzung, insbesondere:
1
Durchführung
und Bestimmungen der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen
1.1
Durchführung von Mitgliederversammlungen
Die
Leitung der Mitgliederversammlung obliegt grundsätzlich dem 1. Vorsitzenden
oder seinem Vertreter. Wurde eine Mitgliederversammlung auf Grund § 37, Abs.2
BGB einberufen, so ist die Leitung dem ältesten anwesenden Mitglied zu
übertragen. Dies gilt auch für den Fall, dass kein Mitglied des engeren
Vorstandes bei der Mitgliederversammlung anwesend ist.
Bei
Wahlvorgängen übernimmt der Vorsitzende des Wahlvorstandes die Leitung der
Versammlung (näheres siehe Durchführung von Wahlen).
Der
Versammlungsleiter hat die Versammlung spätestens 30 Minuten nach dem
offiziellen Beginn (gemäß Einladung) zu eröffnen. Danach hat er festzustellen,
ob die Versammlung gemäß Satzung beschlussfähig ist. Gleichzeitig ist er
verpflichtet, die Tagesordnung zu verlesen. Rechtzeitig eingebrachte Anträge
sind in die Tagesordnung auf zu nehmen. Die anwesenden Mitglieder sind zum
Beschluss aufzurufen, ob die Tagesordnung wie verlesen durchgeführt werden
soll. Falls kein anderer Beschluss gefasst wird, so ist die Tagesordnung
entsprechend zu erledigen.
Grundsätzlich
sind in jede Tagesordnung aufzunehmen:
Eröffnung
und Begrüßung
Feststellung
der Beschlussfähigkeit
Verlesung
der Tagesordnung und Beschluss darüber
Zusätzlich
bei ordentlichen Mitgliederversammlungen:
Bericht
des 1 Vorsitzenden
Bericht
des Sportwartes
Bericht
des Kassenwartes
Bericht
der Kassenprüfer
Beschluss
über die Entlastung des Vorstandes
Bei
Mitgliederversammlungen aufgrund § 37 BGB, sowie bei allen außerordentlichen
Mitgliederversammlungen ist grundsätzlich aufzunehmen:
Begründung
für die Einberufung einer Mitgliederversammlung
Der
Versammlungsleiter hat dafür zu sorgen, dass allen Mitgliedern, die etwas zur
Sache sagen wollen, das Wort erteilt wird. Dies hat in der Reihenfolge der
Wortmeldung zu erfolgen. Zwischenfragen und Zwischenrufe sind nur mit
Zustimmung des Redners zulässig. Ist ein Antrag auf Schluss der Debatte
gestellt, so darf der Versammlungsleiter nur noch einem Redner für und einem
Redner gegen den Antrag das Wort erteilen. Das letzte Wort steht dem
Antragsteller zu. Danach ist so fort eine Abstimmung
durchzuführen.
Nicht
fristgerecht eingebrachte Anträge können nur zur Erledigung kommen, wenn nicht
10 v.H. der anwesenden Mitglieder sich gegen einen Beschluss aussprechen.
1.2
Durchführung von Vorstandssitzungen
Vorstandssitzungen
sind vom 1. Vorsitzenden oder seinen Vertreter einzuberufen. Die Einladungen sollen
mindestens 24 Stunden vorher mündlich oder schriftlich erfolgen, Die Leitung
der Vorstandssitzung hat der 1. Vorsitzende oder sein Vertreter. Vom
Schriftführer oder seinem Vertreter ist ein Protokoll zu erstellen. Ein
Protokoll der Vorstandssitzung ist jedem Vorstandsmitglied auszuhändigen.
Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte plus eins seiner Mitglieder
anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Bei
Vorstandssitzungen des Vorstandes gelten die parlamentarischen Regeln.
2
Stimmrecht und Wahlordnung
2.1
Stimmrecht der Mitglieder
Stimmberechtigt
sind grundsätzlich alle Mitglieder, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Das Stimmrecht gilt als aberkannt, wenn das Mitglied gemäß § 104 BGB
geschäftsunfähig ist.
Jeder
Stimmberechtigte kann sein Recht nur ausüben durch Anwesenheit bei der
Mitgliederversammlung oder in dem er spätestens 3 Tage vor der
Mitgliederversammlung seinen Willen schriftlich beim Vorstand einreicht.
Bei
Abstimmung über Beschlüsse, welche seine Person betreffen, oder welche eine von
ihm geleitete Person betreffen, hat das Mitglied keine Stimme gemäß § 34 BGB.
2.2
Passives Wahlrecht bei Vorstandswahlen
Gewählt
werden in den Vorstand kann jedes Mitglied, welches gemäß § 104, 106 und 114
BGB voll geschäftsfähig ist.
2.3
Wahlen
Wahlen
erfolgen, wenn nur ein Vorschlag vorliegt, und kein Mitglied geheime Wahl
fordert, durch Handzeichen. Vor jeder Wahl ist ein Wahlvorstand aus mind. 2
Personen zu bestellen. Der Vorsitzende des Wahlvorstandes über nimmt für den
Zeitraum des Wahlvorgangs die Leitung der Sitzung. Der Wahlvorstand ist
verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung des Wahlvorgangs, Er hat
alle Stimmen zu zählen und zu kontrollieren. Die Gültigkeit der Wahl ist von
dem Wahlvorstand im Protokoll ausdrücklich zu bestätigen.
Der
engere Verstand muss einzeln gewählt werden. Beisitzer können in einem Wahlgang
gewählt werden, so fern kein Mitglied Einzelwahl
fordert
Kassenprüfer
sind für zwei Jahre zu wählen, wobei jährlich mindestens ein Kassenprüfer
ausscheiden muss, Wiederwahl ist grundsätzlich nicht möglich.
3
Aufgaben
und Befugnisse der Vorstandsmitglieder
3.1
Aufgaben der Vorstandsmitglieder
Sofern
die Aufgaben des Vorstandes nicht einem bestimmten Vorstandsmitglied zuzuordnen
sind, so ist eine Verteilung durch Vorstandsbeschluss vorzunehmen.
Die
Aufgaben des Vorstandes sind:
Repräsentation
des Vereins
Leitung
und Führung des Vereins
Kassenführung
Durchführung
des Schriftverkehrs
Fertigung
von Niederschriften
Führung
der Mitgliederkartei
Pressearbeit
Verwaltung
des Minigolfplatzes
Verwaltung
sonstigen Vereinsinventars
Archivierung
von Vereinsunterlagen
Aufrechterhaltung
und Durchführung des
Sportbetriebes
Durchführung
von Veranstaltung die Minigolfsport dienen
3.2
Befugnisse der Vorstandsmitglieder
Alle
Befugnisse gelten nur im Rahmen des Vereinsvermögens. Die Aufnahme von Krediten
und Darlehen von mehr als den 200-fachen Jahresbeitrag eines passiven
erwachsenen Mitgliedes bedürfen grundsätzlich eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung.
3.2.1
Der Vorstand gem. § 7 Absatz 1 der Satzung
Der
Vorstand hat Verfügung über das gesamte Vermögen des Vereins. Bei Verfügung,
welche das 200-fache des Jahresbeitrages eines erwachsenen passiven Mitgliedes
übersteigt, ist zusätzlich der Beschluss der Mitgliederversammlung
erforderlich.
3.2.2
Der Vorstand gemäß § 7 Absatz 3 der Satzung
3.2.2.1
Der 1. Vorsitzende
kann über Ausgaben bis zum 5-fachen Jahresbeitrag eines erwachsenen passiven
Mitgliedes ohne vorherigen Beschluss allein verfügen.
3.2.2.2
Alle anderen
Mitglieder des Vorstandes gemäß § 7 Absatz 3 der Satzung können einzeln über
den 2-fachen Jahresbeitrag eines erwachsenen passiven Mitgliedes ohne Beschluss
verfügen.
3.2.2.3
Der gesamte
Vorstand gemäß § 7 Absatz 3 der Satzung kann über Ausgaben bis zum 10-fachen
Jahresbeitrag eines erwachsenen passiven Mitgliedes verfügen.
3.2.3
Ausnahmen
3.2.3.1
In Ausnahmefällen
kann für von der Mitgliederversammlung festgelegte Zwecke die Befugnisse des
Vorstandes ausgedehnt werden.
3.2.3.2
Der Kassenwart
kann zur
Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes Minigolf erforderliche
Ausgaben, insbesondere Wareneinkauf und Anschaffung von Bedarfsartikeln, bis
zum 50 fachen Jahresbeitrages eines Mitgliedes tätigen.
Über
alle Verfügungen sind dem Schatzmeister Belege vorzulegen. Insofern ein
Originalbeleg (Rechnung/Kassenquittung) nicht vorhanden ist, muss ein
Ersatzbeleg erstellt werden. Die sachliche Richtigkeit des Ersatzbeleges ist
von zwei Mitgliedern des engeren Vorstandes zu bestätigen.
4
Beitragsordnung
4.1
Regelbeitrag
Monatsbeiträge werden im Rahmen der Beitragsordnung wie folgt festgelegt:
Altersgruppe |
0-6 |
7-14 |
15-18 |
19 u. Älter |
Passive |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
2,50 |
Aktive |
0,00 |
2,50 |
2,50 |
5,00 |
4.2
Rabattsystem für Schüler und Familien
4.2.1
Schülerrabatt
4.2.1.1
Passive
Mitglieder unter 21 Jahren, welche sich in Ausbildung befinden und keine eigene Einkünfte haben, zahlen keinen Beitrag
4.2.1.2
Aktive Mitglieder
unter 21 Jahren, welche sich in Ausbildung befinden und keine eigenen Einkünfte
haben, zahlen den Beitrag wie aktive Jugendliche.
Das
Mitglied ist verpflichtet, den Nachweis unaufgefordert vorzulegen!
4.2.2
Familienrabatt:
4.2.2.1
Das Mitglied der
Familie mit dem höchsten Mitgliedsbeitrag zahlt jeweils den vollen
Beitragssatz!
4.2.2.2
Alle weiteren
Mitglieder einer Familie zahlen jeweils nur 50 % des Beitrages. Zu einer
Familie zählen:
Lebenspartner
– Bedingung gleiche Anschrift!
Kinder bis 21 Jahre mit gleicher Anschrift!
4.3
Mahnwesen
4.3.1
Mitglieder,
welche ihrer Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht
nachkommen, sind durch den Beschluss des Vorstandes aus dem Verein
auszuschließen
4.3.2
Ob eine
gerichtliche Eintreibung des rückständigen Beitrags erfolgen soll, ist im
Einzelfall vom Vorstand zu beschließen, Dem ausgeschlossenen Mitglied ist der
Ausschluss schriftlich mitzuteilen,
5
Ehrenordnung
5.1
Vereinsehrungen
Geehrt
werden sollen Mitglieder nach 25, 40, 50 und 60 Jahren und anschließend nach je
weiteren 5 Jahren Vereinszugehörigkeit
5.2
Geburtstage
Geburtstage
der Mitglieder sollen vom 40. bis 70. Lebensjahr alle 10 Jahre und ab dem 70,
Lebensjahr alle 5 Jahre bedacht werden.
5.3
Ehrenmitgliedschaft
5.3.1
Zu
Ehrenmitgliedern werden alle Mitglieder ernannt die das 70 Lebensjahr vollendet
haben und mindestens 25 Jahre Vereinsmitglied sind.
5.3.2
Zum Ehrenmitglied
kann vom Vorstand nach Anhören der Mitgliederversammlung auch solche Personen
ernannt werden, die sich um den Biskirchener Bahnen-Golf-Verein besondere
Verdienste erworben haben.
5.4
Sonstige Anlässe
Hochzeit,
Ehejubiläen
Geburt
eines Kindes
Kommunion
oder Konfirmation eines Mitgliedes
5.5
Todesfall
Einem
verstorbenen Mitglied soll die letzte Ehre erwiesen werden.
20 Jahre Biskirchener Bahnen-Golf-Verein e.V. 1998 – 2018
Geschichte des Biskirchener Miniaturgolfplatzes
Der Biskirchener Miniaturgolfplatz in den Ulmbachwiesen wurde bereits 1972 begonnen. Nach der Begradigung des Ulmbachbettes errichtete der Kur- und Verkehrsverein Biskirchen e.V. an der aufgefüllten Fläche eine Miniaturgolfanlage um den Ort noch attraktiver für den Fremdenverkehr zu machen.
Viele Jahre wurde die Anlage sorgsam von den Bewohnern der benachbarten Schlagmühle, den Ehel. Dieter Sauer und Erna Schorn verwaltet. Nach dem diese Ihre Tätigkeit aufgegeben hatten, hat der Verkehrsverein verschiedene Verwalter eingesetzt, was leider nicht immer positiv war. Erst Ende der achtziger Jahre beschloss der Verkehrsverein die Anlage zukünftig ehrenamtlich in Eigenregie zu verwalten. Minigolf war in den ganzen Jahren nur eine Freizeitattraktivität. Erst 1996 / 1997 kam die Idee auf, Minigolf auch als Sport zu betreiben. Durch Kontakte zu dem Wetzlarer Minigolf Club wurde schnell beschlossen, selbst Mitglied im Hessischen Bahnengolfverband zu werden um am Spielbetrieb teilnehmen zu können. Dies scheiterte jedoch an Sportbürokratie. 1998 wurde dann von einigen Mitgliedern des Kur- und Verkehrsvereins und einigen Minigolfbegeisterten der Biskirchener Bahnengolfverein gegründet, der bereits 1999 die Verwaltung der Anlage übernahm.
Es gelang dem kleinen Verein auch eine Mannschaft für den Spielbetrieb zu melden.
Leider konnte mangels aktiver Spieler von 2002 bis 2006 keine Mannschaft mehr gemeldet werden, was teilweise zum Erlahmen des Spielbetriebes führte. Doch unter dem Motto die Hoffnung stirbt zuletzt haben die Biskirchener Minigolfer stets weiter gemacht und immer wieder viel Zeit insbesondere in die Jugendarbeit gesteckt. Hier konnte mit der Hessenmeisterschaft in der Kategorie Schüler weiblich durch Michelle Heiselbetz auch der bisher größte Erfolg erreicht werden. Neben dem sportlichen Engagement, schafft es der kleine Verein in Eigenverantwortung die Biskirchener Anlage, welche immer wieder Spuren ihres Alters zeigt auf einem angemessenen und für den Spielbetrieb geeigneten Niveau zu halten und die Anlage in Eigenregie zu betreiben. Der Verein ist ständig bemüht, neue Spieler für diesen zeitaufwendigen Sport zu gewinnen, die Anlage in den Ulmbachwiesen zu verbessern und auch neue aktive Mitglieder zu gewinnen die den Verein bei seinen Arbeiten und Aktivitäten zu unterstützen. Da die regelmäßige Teilnahme am Spielbetrieb auch mit erheblichen Kosten verbunden sind; Anfahrten zu Punktspielen von weit mehr als 100 Km sind in der untersten hessischen Spielklasse absolut normal, ist es dem Verein wichtig auch in Zukunft die von der Stadt gepachtete Anlage, welche zwischen Mai und September geöffnet ist, auch weiterhin in Eigenverantwortung zu betreiben um damit die Kosten des Sportes zu erwirtschaften
Zum 20. Geburtstag des Vereins wird dieser erstmalig einen eigenen Minigolfball produzieren lassen und vertreiben. Auch soll im Jubiläumsjahr nach wieder ein Minigolfturnier für Publikumsspieler und Mannschaften durchgeführt werden!